Wer bereits Berufserfahrung hat und noch einmal eine Ausbildung beginnen oder in einen anderen Beruf umsteigen möchte, stößt schnell auf Fragen zu Altersgrenzen, Dauer und Finanzierung. Dieser Beitrag ordnet die wichtigsten Wege ein.
Für eine reguläre duale Ausbildung gibt es in Deutschland keine gesetzliche Altersgrenze nach oben. Auch mit 35, 45 oder 55 Jahren kann grundsätzlich ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen werden. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet es Arbeitgebern, Bewerberinnen und Bewerber allein wegen ihres Alters abzulehnen. In der Praxis bevorzugen manche Betriebe zwar jüngere Auszubildende, insbesondere weil Ausbildungsvergütungen niedriger sind als reguläre Gehälter und ältere Bewerber oft finanzielle Erwartungen haben, die schwer zu vereinbaren sind. Rechtlich steht der Ausbildung als solcher aber nichts entgegen. Wichtig ist, das realistisch zu betrachten: Eine Ausbildung mit Anfang 40 ist möglich, bedeutet aber in der Regel auch mehrere Jahre mit einem Einkommen auf Auszubildendenniveau.
Wer bereits eine verwandte Berufsausbildung, ein einschlägiges Studium oder relevante Berufserfahrung mitbringt, kann eine Verkürzung der Ausbildungszeit beantragen. Rechtsgrundlage sind § 8 Berufsbildungsgesetz (BBiG) für den dualen Bereich und § 27b Handwerksordnung (HwO) für Handwerksberufe. Über eine Verkürzung entscheidet die zuständige Kammer, also die Industrie- und Handelskammer (IHK) oder die Handwerkskammer (HWK), im Einzelfall gemeinsam mit dem Ausbildungsbetrieb. Es gibt keine automatische Formel, nach der etwa ein bestimmter Studienabschluss immer zu einer festen Verkürzung um ein Jahr führt. Wer eine Verkürzung anstrebt, sollte das Gespräch möglichst früh suchen, am besten schon bei der Anmeldung des Ausbildungsvertrags, damit Kammer und Betrieb den Ausbildungsplan entsprechend anpassen können.
Für Menschen, die einen Beruf faktisch schon länger ausüben, ohne je eine formale Ausbildung darin abgeschlossen zu haben, gibt es die sogenannte Externenprüfung nach § 45 Abs. 2 BBiG beziehungsweise § 37 Abs. 2 HwO. Sie erlaubt es, die Abschlussprüfung direkt abzulegen, ohne zuvor einen Ausbildungsvertrag durchlaufen zu haben. Voraussetzung ist in der Regel eine einschlägige praktische Tätigkeit von mindestens dem Eineinhalbfachen der regulären Ausbildungsdauer, bei einer dreijährigen Ausbildung also häufig rund viereinhalb Jahre einschlägige Berufserfahrung. Die genauen Anforderungen und der Nachweis der Tätigkeit werden von der zuständigen IHK oder HWK geprüft und können im Detail variieren, etwa wenn zusätzliche Qualifikationen oder Lehrgänge vorliegen. Dieser Weg ist besonders für Quereinsteiger relevant, die sich einen Beruf über Jahre in der Praxis angeeignet haben und nun einen anerkannten Abschluss nachholen möchten.
Eine formale Umschulung in einen anerkannten Ausbildungsberuf dauert häufig zwei Jahre, teils angelehnt an die Regeln zur verkürzten dualen Ausbildung. Sie kann über einen Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters gefördert werden, etwa bei Arbeitslosigkeit, drohender Arbeitslosigkeit oder wenn eine gesundheitliche Einschränkung den bisherigen Beruf unmöglich macht. Ob im Einzelfall eine Förderung bewilligt wird, welcher Umschulungsberuf infrage kommt und in welcher Form die Finanzierung erfolgt, entscheidet die Agentur für Arbeit beziehungsweise das Jobcenter individuell nach einer Beratung. Eine pauschale Zusage lässt sich von außen nicht geben, deswegen ist der erste sinnvolle Schritt ein Beratungstermin bei der Berufsberatung für Erwachsene.